Wichtige Datenschutzvorgaben bei der Videoüberwachung im Kassen- und Thekenbereich

Aktuell unterstützen wir mehrere Kunden bei der Bearbeitung von Anfragen der Aufsichtsbehörden, die zu Stellungnahmen hinsichtlich der installierten Videoüberwachung aufgefordert haben. 

Bei intensiven Gesprächen mit den Datenschutzbehörden wurde deutlich, dass eine Videoüberwachung im Kassen- und Thekenbereich, mit der auch die Beschäftigten aufgezeichnet werden, nicht zulässig ist. 

Die Fortführung der Videoaufzeichnung ist aus Sicht der Behörde nunmehr ausschließlich unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • die Beschäftigten, bzw. das Umfeld, in dem sich die Beschäftigten bewegen, werden nur verpixelt oder geschwärzt aufgezeichnet
  • die Aufzeichnung ist grundsätzlich deaktiviert und kann nur durch Auslösen eines Notfall-, bzw. Alarmknopfes durch einen Beschäftigten gestartet werden
  • entsprechende Hinweisschilder sind installiert

Wenn das optische Unkenntlichmachen der Beschäftigten mit den im Einsatz befindlichen Kameras nicht möglich ist und auch das Installieren eines Alarmknopfes keine Option darstellt, müssen die Kameras umgehend entfernt oder schnellstmöglich durch eine entsprechende technische Alternative ersetzt werden. 

Achtung: Es ist verboten, die Kamera lediglich zu deaktivieren oder sie durch eine Attrappe zu ersetzen. 

In unserem Dossier zum Thema „Videoüberwachung“ finden Sie ausführliche Informationen rund um dieses brisante Thema, auch die DSK (Datenschutzkonferenz) unterstützt mit einer Orientierungshilfe

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